EXPERTsuisse hat am 20. März 2020 ein Merkblatt betreffend Implikationen des Coronavirus für die Rechnungslegung nach OR herausgegeben, wonach fraglich ist, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen oder Offenlegungen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (allfällige Wertkorrekturen, Rückstellungen, etwa im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit Kundenbestellungen auszuführen, Offenlegungen bei wesentlicher Unsicherheit über die Fortführungsfähigkeit, etc.), bereits in der Jahresrechnung per 31.12.2019 oder erst in späteren Abschlüssen zu erfassen sind.
Für die bilanzielle Behandlung gilt es dabei zu unterscheiden zwischen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, deren Ursache am Bilanzstichtag bereits bestand, und solchen, deren auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag eintritt. Besteht die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag, so ist das Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig, wenn das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag zusätzliche Informationen dazu erhält. Tritt die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag ein, wird das Ereignis grundsätzlich nicht in der Jahresrechnung erfasst, ist aber im Anhang ausweispflichtig (HWP-Band «Buchführung und Rechnungslegung» (2014), IV.5.16.1).
Nach Auffassung von EXPERTsuisse handelt es sich
entsprechend beim Auftreten des Coronavirus als globale Gefahr um ein aus Optik
des Jahresabschlusses per 31.12.2019 nicht buchungspflichtiges Ereignis nach
dem Bilanzstichtag. Dementsprechend sind allfällige bilanzielle Konsequenzen
erst in Jahres- oder Konzernrechnungen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu
berücksichtigen.
Ungeachtet der Tatsache, dass die geschilderte Situation ein
Ereignis nach dem Bilanzstichtag darstellt, ist es aufgrund der
ausserordentlichen Situation mit mutmasslich starken finanziellen Auswirkungen
für einzelne Unternehmen durchaus denkbar, im Rahmen der Möglichkeiten des
Obligationenrechts zum Beispiel die Vornahme zusätzlicher Wertberichtigungen
oder die Bildung von Rückstellungen als Instrumente zur Sicherung des dauernden
Gedeihens des Unternehmens im Sinne von Art. 960a Abs. 4 OR sowie Art. 960e
Abs. 3 Ziff. 4 OR zu prüfen.
Gerne unterstützen wir Sie in dieser Thematik und stehen bei allfälligen Fragen gerne zur Verfügung.