Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 01.01.2025

Ab dem 1.1.2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft:

Bisher konnte die MWST vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. 

Neu können Sie mehr als zwei Saldosteuersätze wählen. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.

Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden überprüft und von der ESTV neu festgelegt.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen. Das Abrechnungsformular kann nicht mehr auf Papier bestellt werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei allfälligen Fragen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-aenderungen-2025.html

Neue Mehrwertsteuersätze ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Mehrwertsteuer angehoben. Diese Erhöhung ist das Ergebnis der Abstimmung vom 25. September 2022 über den «Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer».

Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Mehrwertsteuersätze:
Der Normalsatz beträgt neu 8,1 Prozent (bisher: 7,7 Prozent), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent (bisher: 3,7 Prozent) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 Prozent (bisher: 2,5 Prozent).

Wir stehen Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen oder Sie bei der Umstellung zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben.

SEEWER & STADELMANN TREUHAND AG ist neu Firmenmitglied und Alexander Seewer Einzelmitglied bei TREUHAND|SUISSE

Wir freuen uns, Ihnen die Mitgliedschaften der SEEWER & STADELMANN TREUHAND AG als Firmenmitglied sowie von Alexander Seewer als Einzelmitglied bei TREUHAND|SUISSE bekannt geben zu dürfen.

TREUHAND|SUISSE ist ein angesehenes Qualitätslabel. Der Verband vermittelt den Marktteilnehmern die Gewissheit, dass sie in den Mitgliedern ausgewiesene, vertrauenswürdige Beraterinnen und Berater in allen Treuhandfragen finden.

Die Mitgliedschaft bei TREUHAND|SUISSE ist auf Unternehmen und Einzelpersonen ausgerichtet, die hohe und spezifische fachliche Anforderungen erfüllen. Nur wer diesen Anforderungen für eine vollwertige Mitgliedschaft erfüllt, kann dem Verband als Firmenmitglied oder Einzelmitglied beitreten und darf im Markt mit dem Hinweis «Mitglied von TREUHAND|SUISSE» auftreten. 

Nathalie Zürcher – MAS FH in Treuhand und Unternehmensberatung

Ein weiterer Meilenstein in der Karriere von Nathalie Zürcher ist geschafft:

Wir freuen uns ausserordentlich, Nathalie Zürcher zum erfolgreichen Abschluss ihres Master of Advanced Studies FH in Treuhand und Unternehmensberatung gratulieren zu dürfen!

Nathalie Zürcher freut sich, ihr neu erlangtes Wissen im Dienste unserer Kunden anzuwenden.

Coronavirus – Implikationen für die Rechnungslegung nach OR

EXPERTsuisse hat am 20. März 2020 ein Merkblatt betreffend Implikationen des Coronavirus für die Rechnungslegung nach OR herausgegeben, wonach fraglich ist, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen oder Offenlegungen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (allfällige Wertkorrekturen, Rückstellungen, etwa im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit Kundenbestellungen auszuführen, Offenlegungen bei wesentlicher Unsicherheit über die Fortführungsfähigkeit, etc.), bereits in der Jahresrechnung per 31.12.2019 oder erst in späteren Abschlüssen zu erfassen sind.

Für die bilanzielle Behandlung gilt es dabei zu unterscheiden zwischen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, deren Ursache am Bilanzstichtag bereits bestand, und solchen, deren auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag eintritt. Besteht die Ursache für ein Ereignis bereits am Bilanzstichtag, so ist das Ereignis in der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres buchungspflichtig, wenn das Unternehmen nach dem Bilanzstichtag zusätzliche Informationen dazu erhält. Tritt die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag ein, wird das Ereignis grundsätzlich nicht in der Jahresrechnung erfasst, ist aber im Anhang ausweispflichtig (HWP-Band «Buchführung und Rechnungslegung» (2014), IV.5.16.1).

Nach Auffassung von EXPERTsuisse handelt es sich entsprechend beim Auftreten des Coronavirus als globale Gefahr um ein aus Optik des Jahresabschlusses per 31.12.2019 nicht buchungspflichtiges Ereignis nach dem Bilanzstichtag. Dementsprechend sind allfällige bilanzielle Konsequenzen erst in Jahres- oder Konzernrechnungen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen.

Ungeachtet der Tatsache, dass die geschilderte Situation ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag darstellt, ist es aufgrund der ausserordentlichen Situation mit mutmasslich starken finanziellen Auswirkungen für einzelne Unternehmen durchaus denkbar, im Rahmen der Möglichkeiten des Obligationenrechts zum Beispiel die Vornahme zusätzlicher Wertberichtigungen oder die Bildung von Rückstellungen als Instrumente zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens im Sinne von Art. 960a Abs. 4 OR sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR zu prüfen.

Gerne unterstützen wir Sie in dieser Thematik und stehen bei allfälligen Fragen gerne zur Verfügung.

Neues Coronavirus – Folgen für Arbeitnehmende und Arbeitgeber

Der Schutz der Bevölkerung hat für den Bundesrat oberste Priorität, weshalb er die Situation in der Schweiz nun als «ausserordentliche Lage» eingestuft hat. Öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Einkaufsläden, Barbetriebe, Museen, Kinos sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, etc. werden – mindestens bis zum 19. April 2020 – geschlossen.

Kurzarbeitsentschädigung

Mit der Kurzarbeit steht dem Bund ein wirksames Instrument bereit, um bei solchen Fällen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist. Der Arbeitsausfall muss in jedem Fall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind.

Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit sowie für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, ausgerichtet werden.

Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten.

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle einreichen. 

Formulare

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen oder bei der Anmeldung zur Kurzarbeit zur Verfügung.

Erweiterung der Geschäftsleitung

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Alexander Seewer per 1. Januar 2020 in die Geschäftsleitung der SEEWER & STADELMANN TREUHAND AG eintreten wird. Er wird stellvertretend für Anton Seewer die Geschäftsführung übernehmen und diesen in allen operativen Bereichen unterstützen.

Alexander Seewer verfügt über einen Master in Betriebswirtschaftslehre der Universität Freiburg und hat mehrjährige Erfahrung in den Bereichen der Steuer- und Unternehmensberatung sowie im Rechnungs- und Treuhandwesen. Zuletzt war Alexander Seewer in den Bereichen der Steuer- und Transaktionsberatung für Ernst & Young AG sowie für Deloitte AG tätig.

Des Weiteren wird Renate Seewer-Jaggy unser Team als Juristin ergänzen und steht damit SEEWER & STADELMANN TREUHAND AG in rechtlichen Belangen beratend zur Seite. Renate Seewer-Jaggy hat nach erfolgreichem Abschluss ihres Master-Studiums in Rechtswissenschaften an der Universität Bern im Notariatsbüro von Marc F. Suter in Biel gearbeitet und war anschliessend über zehn Jahre als Fachsteuerjuristin für die Kantonale Steuerverwaltung in Bern tätig.

Wir heissen Alexander Seewer und Renate Seewer-Jaggy herzlich willkommen!