Neues Coronavirus – Folgen für Arbeitnehmende und Arbeitgeber

Der Schutz der Bevölkerung hat für den Bundesrat oberste Priorität, weshalb er die Situation in der Schweiz nun als «ausserordentliche Lage» eingestuft hat. Öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Einkaufsläden, Barbetriebe, Museen, Kinos sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, etc. werden – mindestens bis zum 19. April 2020 – geschlossen.

Kurzarbeitsentschädigung

Mit der Kurzarbeit steht dem Bund ein wirksames Instrument bereit, um bei solchen Fällen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist. Der Arbeitsausfall muss in jedem Fall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind.

Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen, für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit sowie für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, ausgerichtet werden.

Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten.

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle einreichen. 

Formulare

https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen oder bei der Anmeldung zur Kurzarbeit zur Verfügung.